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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 15.08.2026 / Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
 

Allround Helden
Arslan, Meltem & Durdu, Tülay GbR
Glatzer Straße 9
33605 Bielefeld
Deutschland


vertreten durch die Gesellschafterinnen Meltem Arslan und Tülay Durdu,


Telefon: 0521 / 98 900 946
E-Mail: info@allroundhelden.de


– nachfolgend „Allroundhelden“ oder „Auftragnehmer“ genannt –


und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.


(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Allroundhelden und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Allroundhelden ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


§ 2 Leistungen und Vertragsgegenstand


(1) Allroundhelden bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  1. Entrümpelungen,

  2. Haushaltsauflösungen,

  3. Wohnungsauflösungen,

  4. Transporte,

  5. Reinigungsleistungen,

  6. Entsorgungsleistungen,

  7. Mülltonnenreinigungen,

  8. Hausmeisterdienste sowie

  9. damit unmittelbar zusammenhängende Nebenleistungen.
     

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich getroffenen individuellen Vereinbarungen.


(3) Je nach vereinbartem Leistungsinhalt kann es sich um einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag, einen Transportvertrag oder einen gemischten Vertrag handeln.


(4) Soweit ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart wurde, schuldet Allroundhelden die vertragsgemäße Herstellung dieses Ergebnisses. Bei rein dienstvertraglichen Leistungen schuldet Allroundhelden eine fachgerechte und sorgfältige Tätigkeit, jedoch keinen darüber hinausgehenden, nicht ausdrücklich vereinbarten Erfolg.


(5) Mülltonnenreinigungen und Hausmeisterdienste werden derzeit grundsätzlich als Einzelaufträge erbracht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


(6) Bei reinen Transportleistungen gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die transportrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, soweit diese anwendbar sind.


§ 3 Unverbindliche Anfragen und Vertragsschluss


(1) Anfragen über die Website, ein Kontaktformular, einen Anfragefunnel, telefonisch, per E-Mail, über WhatsApp oder auf anderem Weg sind grundsätzlich unverbindlich und stellen noch keine verbindliche Buchung dar.


(2) Angaben auf der Website, in sozialen Netzwerken, Werbeanzeigen oder Informationsmaterialien stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.


(3) Allroundhelden erstellt auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Informationen, Bilder, Dokumente oder einer Besichtigung ein individuelles Angebot. Das Angebot kann insbesondere per E-Mail oder über Lexware übermittelt werden.


(4) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer eindeutig annimmt und die Annahmeerklärung Allroundhelden zugeht.


(5) Die Annahme kann insbesondere über Lexware, per E-Mail oder durch eine andere eindeutige Erklärung in Textform erfolgen.


(6) Beginnt Allroundhelden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung, kann der Vertrag auch durch entsprechendes schlüssiges Verhalten zustande kommen, sofern zwischen den Parteien Einigkeit über den wesentlichen Leistungsumfang und die Vergütung besteht.


(7) Allroundhelden ist berechtigt, Anfragen und Aufträge vor Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


(8) Angebote sind nur innerhalb der darin angegebenen Frist gültig. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden.


§ 4 Grundlage der Leistung und Preisermittlung


(1) Die Leistung und der Preis werden anhand der Informationen ermittelt, die dem Auftragnehmer bei Erstellung des Angebots vorliegen.


(2) Grundlage können insbesondere sein:

  1. Angaben des Auftraggebers,

  2. übersandte Bilder oder Videos,

  3. Grundrisse und Dokumente,

  4. telefonische oder schriftliche Beschreibungen,

  5. eine Besichtigung vor Ort sowie

  6. Art, Menge, Gewicht und Beschaffenheit der Gegenstände.


(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Kalkulation und Durchführung erheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.


(4) Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Anzahl der zu räumenden Räume und Flächen,

  2. Keller, Dachböden, Garagen, Nebengebäude und Außenbereiche,

  3. schwer zugängliche Bereiche,

  4. Etagen und Aufzugsmöglichkeiten,

  5. ungewöhnlich schwere, sperrige oder fest verbaute Gegenstände,

  6. Verschmutzungen, Schädlingsbefall oder besondere hygienische Belastungen,

  7. eingeschränkte Zufahrts- und Parkmöglichkeiten,

  8. erforderliche Genehmigungen sowie

  9. vorhandene gefährliche oder besonders zu behandelnde Stoffe.


(5) Erfolgt die Preisermittlung ausschließlich oder überwiegend anhand von Bildern oder Angaben des Auftraggebers, gilt das Angebot nur für den darauf erkennbaren und beschriebenen Leistungsumfang.


(6) Ein vereinbarter Festpreis gilt ausschließlich für die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und die der Kalkulation zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse.


(7) Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.


(8) Bei einer Abrechnung nach Stunden, Mengen, Gewicht, Volumen oder sonstigen Einheiten richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Umfang und den im Angebot vereinbarten Preisen.


§ 5 Preise und Preisbestandteile


(1) Maßgeblich sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.


(2) Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger unvermeidbarer Preisbestandteile ausgewiesen.


(3) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen können Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot entsprechend gekennzeichnet ist.


(4) Leistungen und Kosten wie Anfahrt, Arbeitskräfte, Transport, Reinigung, Entsorgung, Container, Maschinen, Verpackungsmaterial, Parkgebühren oder sonstige Fremdkosten sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt oder erkennbar in einem vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.


(5) Leistungen, die nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer nachträglichen Vereinbarung enthalten sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.


(6) Allroundhelden ist nicht berechtigt, einen verbindlich vereinbarten Preis ohne rechtlichen Grund einseitig nachträglich zu erhöhen.


§ 6 Abweichungen und zusätzlicher Aufwand


(1) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort erheblich von den Angaben, Bildern oder Umständen ab, die dem Angebot zugrunde lagen, informiert Allroundhelden den Auftraggeber unverzüglich.


(2) Dies gilt insbesondere, wenn:

  1. mehr Gegenstände oder Räume vorhanden sind als angegeben,

  2. Mengen, Gewicht oder Volumen erheblich höher ausfallen,

  3. zusätzliche Flächen zu räumen sind,

  4. Gegenstände demontiert, zerlegt oder besonders gesichert werden müssen,

  5. der Zugang erheblich erschwert ist,

  6. nicht mitgeteilte Verschmutzungen oder Belastungen vorliegen,

  7. zusätzliche Transport- oder Entsorgungsleistungen erforderlich werden oder

  8. sonstige nicht vorhersehbare Erschwernisse auftreten.


(3) Allroundhelden teilt dem Auftraggeber den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand und die hierdurch entstehenden Mehrkosten mit.


(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt. Die Zustimmung soll aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.


(5) Erteilt der Auftraggeber keine Zustimmung, ist Allroundhelden berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen oder den von der Abweichung betroffenen Leistungsteil nicht auszuführen, sofern eine Fortsetzung zum ursprünglich vereinbarten Preis wirtschaftlich oder tatsächlich nicht zumutbar ist.


(6) Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und bereits verbindlich entstandene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.


(7) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder erheblicher Schäden dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang auch ohne vorherige Zustimmung vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist.


§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.


(2) Der Auftraggeber hat insbesondere:

  1. den ungehinderten und sicheren Zugang zum Leistungsort zu gewährleisten,

  2. erforderliche Schlüssel, Zugangsmedien und Berechtigungen bereitzustellen,

  3. für ausreichende Zufahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten zu sorgen,

  4. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen einzuholen,

  5. Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen, Nachbarn oder sonstige Berechtigte erforderlichenfalls zu informieren,

  6. Gegenstände, die nicht entfernt werden dürfen, eindeutig zu kennzeichnen oder vorher aus dem Arbeitsbereich zu entfernen,

  7. persönliche, vertrauliche oder besonders wertvolle Gegenstände vor Beginn der Arbeiten zu sichern,

  8. Allroundhelden über besondere Gefahren und Gebäudeeigenschaften zu informieren und

  9. dafür zu sorgen, dass Tiere, Kinder und unbefugte Personen den Arbeitsbereich während der Durchführung nicht betreten.


(3) Fest angeschlossene Gegenstände und Geräte müssen vor Beginn der Arbeiten fachgerecht von Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstigen Versorgungsanschlüssen getrennt worden sein, sofern deren Trennung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.


(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Beauftragung, zur Öffnung und Räumung der betreffenden Räume sowie zur Verfügung über die zur Entfernung bestimmten Gegenstände berechtigt ist.


(5) Sind Gegenstände im Eigentum Dritter oder bestehen Rechte Dritter, hat der Auftraggeber dies vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen und die erforderlichen Zustimmungen einzuholen.


(6) Entstehen durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers zusätzliche Kosten, richten sich deren Erstattung und sonstige Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 8 Gefährliche Stoffe und ausgeschlossene Gegenstände


(1) Gefährliche Abfälle und Stoffe sind nicht Bestandteil der von Allroundhelden angebotenen Entsorgungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich unter Einbeziehung eines entsprechend zugelassenen Fachunternehmens etwas anderes vereinbart wird.


(2) Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind insbesondere:

  1. Asbest und asbesthaltige Materialien,

  2. explosive oder leicht entzündliche Stoffe,

  3. Waffen und Munition,

  4. Chemikalien,

  5. gefährliche Öle, Lacke und Lösungsmittel,

  6. Gasflaschen und Druckbehälter,

  7. radioaktive Stoffe,

  8. medizinische oder infektiöse Abfälle,

  9. unbekannte oder nicht gekennzeichnete Gefahrstoffe sowie

  10. sonstige gefährliche Abfälle im abfallrechtlichen Sinne.


(3) Der Auftraggeber muss Allroundhelden vor Vertragsschluss ausdrücklich auf möglicherweise vorhandene gefährliche Stoffe hinweisen.


(4) Werden während der Arbeiten nicht mitgeteilte gefährliche Stoffe oder Gegenstände entdeckt, ist Allroundhelden berechtigt, die betroffenen Arbeiten sofort einzustellen und den Gefahrenbereich zu verlassen.


(5) Die fachgerechte Untersuchung, Sicherung und Entsorgung solcher Stoffe ist vom Auftraggeber auf eigene Kosten durch ein hierzu berechtigtes Fachunternehmen zu veranlassen.


(6) Gesetzliche Ansprüche von Allroundhelden wegen einer schuldhaften Verletzung der Informationspflichten bleiben unberührt.


§ 9 Zur Räumung übergebene Gegenstände


(1) Der Auftraggeber bestimmt vor Beginn oder während der Durchführung, welche Gegenstände entfernt werden sollen.


(2) Gegenstände, die eindeutig zur Räumung, Verwertung oder Entsorgung übergeben wurden, dürfen von Allroundhelden nach eigener fachlicher Einschätzung:

  1. entsorgt,

  2. verwertet,

  3. verkauft,

  4. weitergegeben,

  5. gespendet,

  6. recycelt oder

  7. einer sonstigen gesetzlich zulässigen Verwendung zugeführt werden,

sofern nicht vor der Übernahme ausdrücklich etwas Abweichendes in Textform vereinbart wurde.


(3) Soweit rechtlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, überträgt der Auftraggeber das Eigentum an den eindeutig zur Entfernung bestimmten beweglichen Gegenständen mit deren Übernahme auf Allroundhelden. Allroundhelden nimmt die Eigentumsübertragung durch Übernahme der Gegenstände an.


(4) Von der freien Verfügungsbefugnis ausgenommen sind erkennbar wertvolle oder persönliche Gegenstände im Sinne des § 11 dieser AGB.


(5) Der Auftraggeber sichert zu, Eigentümer der Gegenstände zu sein oder über eine ausreichende Verfügungsberechtigung zu verfügen.


(6) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines später erzielten Verwertungserlöses besteht nur, wenn dies vorab ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.


§ 10 Wertanrechnung


(1) Eine Anrechnung verwertbarer Gegenstände auf den Auftragspreis erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht und vor Vertragsschluss in Textform vereinbart wurde.


(2) Die Wertanrechnung wird im Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung konkret ausgewiesen.


(3) Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine Wertanrechnung, Erlösbeteiligung oder nachträgliche Auszahlung.


(4) Bei der Bewertung können insbesondere berücksichtigt werden:

  1. Zustand,

  2. Alter,

  3. Vollständigkeit,

  4. Funktionsfähigkeit,

  5. aktuelle Nachfrage,

  6. erforderliche Lager- und Transportkosten,

  7. Verkaufsaufwand,

  8. Aufbereitungs- und Reinigungskosten sowie

  9. voraussichtlich erzielbarer Nettoerlös.


(5) Soweit eine feste Wertanrechnung vereinbart wurde, bleibt diese grundsätzlich unabhängig vom später tatsächlich erzielten Verkaufserlös bestehen.


(6) Stellt sich vor oder während der Durchführung heraus, dass die wertangerechneten Gegenstände wesentlich von den zuvor gemachten Angaben oder Bildern abweichen, stimmen die Parteien eine erforderliche Anpassung vor der Verwertung in Textform ab.


§ 11 Gefundene Wertgegenstände und persönliche Unterlagen


(1) Erkennbar wertvolle oder persönliche Gegenstände, die während der Durchführung gefunden werden, werden ausgesondert und dem Auftraggeber mitgeteilt.


(2) Dazu gehören insbesondere:

  1. Bargeld,

  2. Schmuck und Edelmetalle,

  3. Ausweisdokumente,

  4. Urkunden und Zeugnisse,

  5. Schlüssel,

  6. persönliche Fotoalben,

  7. Bank- und Versicherungsunterlagen,

  8. Testamente und sonstige wichtige Dokumente,

  9. Datenträger sowie

  10. Gegenstände mit offensichtlich erheblichem persönlichem oder wirtschaftlichem Wert.


(3) Die Gegenstände werden dem Auftraggeber zur Abholung oder Übergabe bereitgestellt.


(4) Allroundhelden ist nicht verpflichtet, jeden Gegenstand, jedes Schriftstück, jeden Ordner oder jeden Behälter gezielt auf versteckte Wertgegenstände oder persönliche Informationen zu untersuchen. Die Durchführung einer Entrümpelung oder Auflösung stellt keine systematische Nachlass-, Dokumenten- oder Wertermittlungsprüfung dar.


(5) Nimmt der Auftraggeber mitgeteilte Gegenstände trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entgegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nach Eintritt des Annahmeverzugs können angemessene und tatsächlich entstehende Aufbewahrungskosten berechnet werden.


§ 12 Durchführung der Leistungen


(1) Allroundhelden führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt aus.


(2) Allroundhelden ist berechtigt, geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung von Allroundhelden für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.


(3) Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


(4) Die konkrete Organisation, Arbeitseinteilung und Wahl der geeigneten Arbeitsmittel obliegen Allroundhelden, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.


(5) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.


(6) Leistungs- und Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben stellen voraussichtliche Planungen dar.


(7) Wird die Ausführung durch Umstände verzögert oder verhindert, die Allroundhelden nicht zu vertreten hat, verlängern beziehungsweise verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.


(8) Hierzu können insbesondere gehören:

  1. höhere Gewalt,

  2. extreme Witterungsverhältnisse,

  3. behördliche Maßnahmen,

  4. unvorhersehbare Verkehrs- oder Zugangshindernisse,

  5. kurzfristiger Ausfall unverzichtbarer Arbeitsmittel,

  6. nicht vorhersehbare erhebliche Personalausfälle sowie

  7. sonstige von Allroundhelden nicht zu vertretende Ereignisse.


(9) Allroundhelden informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt nach Möglichkeit einen Ersatztermin ab.


(10) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.


§ 13 Abnahme, Endkontrolle und Mängel
 

(1) Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglicher Natur ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.


(2) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.


(3) Eine gemeinsame Endkontrolle oder ein Abnahmeprotokoll wird nur durchgeführt beziehungsweise erstellt, wenn dies individuell vereinbart wurde.


(4) Wurde keine gemeinsame Endkontrolle vereinbart oder ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend, kann Allroundhelden die Fertigstellung mitteilen und den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.


(5) Gegenüber Verbrauchern treten die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärten Abnahme nur ein, wenn Allroundhelden zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat.


(6) Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen und Allroundhelden Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nacherfüllung geben.


(7) Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.


(8) Eine fehlende sofortige Mängelanzeige führt gegenüber Verbrauchern nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Die besonderen Anforderungen an eine fingierte Abnahme gegenüber Verbrauchern ergeben sich aus § 640 BGB.


§ 14 Dokumentation und Fotoaufnahmen


(1) Eine Fotodokumentation, ein Vorher-Nachher-Vergleich oder ein schriftliches Abnahmeprotokoll gehören nicht automatisch zum Leistungsumfang.


(2) Eine entsprechende Dokumentation wird nur erstellt, wenn der Auftraggeber sie spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn in Textform anfordert und Allroundhelden die Durchführung bestätigt.


(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch die Aufnahmen keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzt werden.


(4) Fotos, die ausschließlich zur Auftragsdokumentation erstellt werden, werden nicht ohne gesonderte rechtliche Grundlage oder Einwilligung zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken verwendet.


(5) Ein Anspruch auf Dokumentation besteht nur, wenn diese ausdrücklich bestätigt und Bestandteil des Auftrags geworden ist.


§ 15 Zahlungsbedingungen und Anzahlungen


(1) Die Vergütung wird entsprechend der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig.


(2) Ist keine abweichende Zahlungsfrist angegeben, ist die Rechnung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Soweit für werkvertragliche Leistungen eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Zahlungsfrist grundsätzlich mit der Abnahme und dem Zugang der Rechnung.


(3) Abhängig vom Auftrag kann eine Zahlungsfrist von fünf bis zehn Kalendertagen individuell vereinbart werden.


(4) Die Zahlung kann durch Überweisung oder Barzahlung erfolgen, sofern keine abweichende Zahlungsart vereinbart wurde.


(5) Allroundhelden kann vor Vertragsschluss die Zahlung einer Anzahlung vereinbaren.


(6) Eine Anzahlung kann insbesondere vereinbart werden bei:

  1. hohem Auftragsvolumen,

  2. erheblichen Vorleistungen,

  3. zu beschaffenden Containern, Maschinen oder Materialien,

  4. verbindlich entstehenden Transport- oder Entsorgungskosten,

  5. längeren oder besonders personalintensiven Einsätzen,

  6. individuell reservierten Einsatzkapazitäten oder

  7. einem objektiv erhöhten Zahlungsausfallrisiko.


(7) Die konkrete Höhe der Anzahlung wird im Angebot ausgewiesen. Sie beträgt regelmäßig 35 Prozent des vereinbarten Auftragswerts, kann aber abhängig vom Auftrag individuell abweichend vereinbart werden.


(8) Allroundhelden kann den Leistungsbeginn vom rechtzeitigen Eingang einer vereinbarten Anzahlung abhängig machen.


(9) Leistet der Auftraggeber eine fällige Anzahlung trotz angemessener Nachfrist nicht, ist Allroundhelden berechtigt, den Termin zu verschieben, die Leistung zurückzuhalten oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise den Vertrag zu kündigen.


(10) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Allroundhelden kann außerdem den Ersatz tatsächlich entstandener und erforderlicher Mahn- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.


Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.


§ 16 Stornierung und Kündigung durch den Auftraggeber


(1) Ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.


(2) Eine Stornierung wird rechtlich als Kündigung des noch nicht vollständig erfüllten Vertrags behandelt. Die Kündigung soll aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.


(3) Bei werkvertraglichen Leistungen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen.


(4) Allroundhelden kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erworben wurde oder böswillig nicht erworben wurde.


(5) Es wird vermutet, dass Allroundhelden fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.


(6) Zusätzlich sind bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und solche Fremdkosten zu vergüten, die bereits verbindlich entstanden sind und nicht mehr storniert oder vermieden werden können. Eine doppelte Berechnung derselben Kosten erfolgt nicht.


(7) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Allroundhelden überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist.


(8) Allroundhelden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch höher ist.


(9) Für dienstvertragliche oder gemischte Leistungen richten sich die Folgen einer Kündigung nach der jeweiligen rechtlichen Einordnung und den gesetzlichen Vorschriften.


(10) Wird ein vereinbarter Termin sehr kurzfristig abgesagt oder kann die Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht begonnen beziehungsweise fortgesetzt werden, kann Allroundhelden die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten verlangen.


(11) Dazu können insbesondere gehören:

  1. Anfahrtskosten,

  2. bereits angefallene Personalkosten,

  3. Wartezeiten,

  4. nicht stornierbare Miet- und Containerkosten,

  5. bereits angefallene Fremdleistungen sowie

  6. sonstige nachweisbare Mehraufwendungen.


(12) Dies gilt insbesondere, wenn der Zugang zum Leistungsort nicht ermöglicht wird, erforderliche Schlüssel fehlen oder die Durchführung aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht möglich ist.


Die gesetzliche Vermutung von fünf Prozent des noch nicht erbrachten Werkleistungsteils ergibt sich aus § 648 BGB.


§ 17 Unterbrechung und Kündigung durch Allroundhelden


(1) Allroundhelden kann die Leistung vorübergehend unterbrechen, verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.


(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:

  1. nicht mitgeteilte gefährliche Stoffe oder erhebliche Sicherheitsrisiken entdeckt werden,

  2. der Auftraggeber keine erforderliche Verfügungs- oder Zutrittsberechtigung besitzt,

  3. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen würde,

  4. vereinbarte Anzahlungen trotz Fristsetzung nicht geleistet werden,

  5. wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden,

  6. Beschäftigte oder beauftragte Personen bedroht, beleidigt oder gefährdet werden,

  7. die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von der Auftragsgrundlage abweichen und keine Einigung über die erforderliche Anpassung erzielt wird oder

  8. eine fachgerechte oder sichere Durchführung nicht möglich ist.


(3) Soweit der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten hat, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Allroundhelden bestehen.


(4) Soweit Allroundhelden den Kündigungsgrund zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers.


(5) Nicht verbrauchte Anzahlungen werden nach Abzug berechtigter Ansprüche zurückerstattet.


§ 18 Haftung


(1) Allroundhelden haftet unbeschränkt:

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  2. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  3. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

  4. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

  5. bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie

  6. in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.


(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Allroundhelden auf Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.


(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.


(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Allroundhelden.


(6) Allroundhelden haftet nicht für bereits vorhandene Schäden, gewöhnliche Abnutzung oder unvermeidbare Veränderungen, die bei fachgerechter Durchführung der ausdrücklich vereinbarten Leistung entstehen und keine Pflichtverletzung darstellen.


(7) Für Schäden, die maßgeblich auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, nicht gekennzeichneten Gegenständen, verschwiegenen Gefahren oder einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, haftet Allroundhelden nur, soweit Allroundhelden ein eigenes Verschulden trifft.


(8) Gesetzliche Mitverschuldensregelungen bleiben unberührt.

Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden darf in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.


§ 19 Angebotsunterlagen und Schutzrechte


(1) Angebote, Kalkulationen, Texte, Bilder, Dokumentationen, Konzepte und sonstige von Allroundhelden erstellte Unterlagen dürfen nur für die Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.


(2) Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei Allroundhelden beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.


(3) Eine Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe oder gewerbliche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit sie nicht bereits gesetzlich erlaubt oder für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.


(4) Das Unternehmenskennzeichen und Logo „Allroundhelden“ dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht geschäftlich verwendet werden.


§ 20 Vertraulichkeit und Datenschutz


(1) Allroundhelden behandelt personenbezogene Daten, persönliche Informationen und erkennbar vertrauliche Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.


(2) Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.


(3) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung unter:

www.allroundhelden.de/datenschutz


(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die eine Vertragspartei im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht offenkundig oder rechtmäßig von anderer Seite bekannt sind.


(5) Eine Nutzung von Kundenaufnahmen, Vorher-Nachher-Fotos oder Objektaufnahmen für Werbung, Referenzen oder soziale Netzwerke erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten rechtlichen Erlaubnis beziehungsweise Einwilligung.


§ 21 Widerrufsrecht für Verbraucher


(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.


(2) Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt bei Dienstleistungsverträgen regelmäßig mit dem Vertragsschluss.


(3) Der Auftraggeber erhält, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.


(4) Diese AGB ersetzen nicht die gesonderte Widerrufsbelehrung.


(5) Soll die Leistung auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, muss der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass Allroundhelden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.


(6) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, PDF oder über eine dokumentierte Lexware-Annahme, abgegeben werden.


(7) Das ausdrückliche Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn wird gesondert im Angebot oder in der Auftragsbestätigung erklärt. Eine ausschließlich in diesen AGB enthaltene Regelung ersetzt diese gesonderte Erklärung nicht.


(8) Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, schuldet er unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf vertragsgemäß erbrachten Leistungen.


(9) Bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung kann das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass Allroundhelden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.


(10) Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen steht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie die Voraussetzungen für Wertersatz richten sich insbesondere nach §§ 312g, 355 und 357a BGB.
 

§ 22 Verbraucherstreitbeilegung


Allroundhelden ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Diese Information wird vorsorglich sowohl auf der Website als auch gemeinsam mit den AGB bereitgestellt. § 36 VSBG verlangt bei bestehender Informationspflicht eine klare Angabe zur Teilnahmebereitschaft.


§ 23 Schlussbestimmungen
 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz nicht entzogen wird, der ihnen durch zwingende Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
 

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
 

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
 

(5) Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
 

(6) Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.
 

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
 

(8) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
 

(9) Allroundhelden ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Verträge anzupassen. Für bereits geschlossene Einzelaufträge gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.











 

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